MARTINUS-APOTHEKE

Inh. Martin Wippermann e.K.

Von-Frentz-Straße 10a
50259 Pulheim-Geyen

Tel. 02238-53015
Fax 02238-83552

Digitales Impfzertifikat und Genesenenzertifikat

Sie Können bei uns die folgenden digitalen Zertifikate erstellen lassen:

  • Digitales Impfzertifikat (vollständiger Impfschutz 15 Tage nach der zweiten Impfung bzw. Boosterimpfung (je ein Impfzertifikat pro Impfung)
  • Digitales Impfzertifikat für Genesene (einmalige Impfung frühstens 3 Monate nach der durch PCR-Test nachgewiesenen Covid-19-Erkrankung)
  • Digitales Genesenenzertifikat (28 Tage ach positiven Nachweis eines PCR-Testes - Gültigkeit: 6 Monate nach Testdatum)

Für die Erstellung der Impfzertifikate benötigen wir folgende Unterlagen:

  • Vollständige Impfdokumentation (z.B. Impfdokumentation vom Impfzentrum, Internationaler Impfausweis oder nationaler Impfausweis (alte Klappform))
  • Nachweis der Identität des Impflings, z. B. Personalausweis mit Lichtbild
  • Impfung in räumlicher Nähe durchgeführt (Regelfall; Ausnahmen im begründeten Einzelfall möglich)
  • Ein digitales Impfzertifikat für Genesene kann zusammen mit dem positiven Nachweis eines PCR-Testes* und einer Impfungen ebenfalls ausgestellt werden.

Ebenso können wir Ihnen nach gültiger Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung* ein Genesenenzertifikat ausstellen, welches ab Testdatum des PCR-Testes 6 Monate (nach 28 Tagen) gültig ist.

Nach Überprüfung der Daten erhalten Sie einen Ausdruck mit QR-Code, mit dem Sie das Zertifikat in einer geeigneten App (z.B. Corona-Warn-App, CovPass-App) auf Ihr Smartphone hochladen können.
Falls Sie kein geeignetes Smartphone besitzen, können Sie auch mit dem Ausdruck des QR-Codes Ihren Impfstatus bei den entsprechenden Stellen nachweisen.

[Datenschutzhinweise des Robert-Koch-Instituts (RKI) [99 KB] ]

Desweiteren können wir Ihnen jetzt auch einen Impfnachweis vom Impfarzt in den internationalen Impfpass der WHO (gelb) händisch nachtragen.

Alle hier genannten Leistung sind für Sie kostenfrei.

* Als Nachweis können folgende Dokumente genutzt werden:

  • PCR-Befund eines Labors
  • PCR-Befund einer Ärztin/eines Arztes
  • PCR-Befund einer Teststelle bzw. eines Testzentrums
  • ärztliches Attest (sofern diese Angaben zu Testart (PCR) und Testdatum enthält)
  • die Absonderungsbescheinigung (sofern diese Angaben zu Testart (PCR) und Testdatum enthält)
  • weitere Bescheinigungen von Behörden (sofern diese Angaben zu Testart (PCR) und Testdatum enthalten)
  • Digitales Genesenenzertifikat gemäß § 22 Abs. 6 IfSG

NICHT als Nachweisdokument anerkannt werden beispielsweise:

  • Antigenschnelltestnachweis
  • Absonderungsbescheinigungen, die keine Angaben zu Testart und/oder Testdatum enthalten
  • Antikörpernachweis
  • Krankheitsatteste