Digitales Impfzertifikat und Genesenenzertifikat
Sie Können bei uns die folgenden digitalen Zertifikate erstellen lassen:
- Digitales Impfzertifikat (vollständiger Impfschutz 15 Tage nach der zweiten Impfung bzw. Boosterimpfung (je ein Impfzertifikat pro Impfung)
- Digitales Impfzertifikat für Genesene (einmalige Impfung frühstens 3 Monate nach der durch PCR-Test nachgewiesenen Covid-19-Erkrankung)
- Digitales Genesenenzertifikat (28 Tage ach positiven Nachweis eines PCR-Testes - Gültigkeit: 6 Monate nach Testdatum)
Für die Erstellung der Impfzertifikate benötigen wir folgende Unterlagen:
- Vollständige Impfdokumentation (z.B. Impfdokumentation vom Impfzentrum, Internationaler Impfausweis oder nationaler Impfausweis (alte Klappform))
- Nachweis der Identität des Impflings, z. B. Personalausweis mit Lichtbild
- Impfung in räumlicher Nähe durchgeführt (Regelfall; Ausnahmen im begründeten Einzelfall möglich)
- Ein digitales Impfzertifikat für Genesene kann zusammen mit dem positiven Nachweis eines PCR-Testes* und einer Impfungen ebenfalls ausgestellt werden.
Ebenso können wir Ihnen nach gültiger Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung* ein Genesenenzertifikat ausstellen, welches ab Testdatum des PCR-Testes 6 Monate (nach 28 Tagen) gültig ist.
Nach Überprüfung der Daten erhalten Sie einen Ausdruck mit QR-Code, mit dem Sie das Zertifikat in einer geeigneten App (z.B. Corona-Warn-App, CovPass-App) auf Ihr Smartphone hochladen können.
Falls Sie kein geeignetes Smartphone besitzen, können Sie auch mit dem Ausdruck des QR-Codes Ihren Impfstatus bei den entsprechenden Stellen nachweisen.
[Datenschutzhinweise des Robert-Koch-Instituts (RKI) [99 KB]
]
Desweiteren können wir Ihnen jetzt auch einen Impfnachweis vom Impfarzt in den internationalen Impfpass der WHO (gelb) händisch nachtragen.
Alle hier genannten Leistung sind für Sie kostenfrei.
* Als Nachweis können folgende Dokumente genutzt werden:
- PCR-Befund eines Labors
- PCR-Befund einer Ärztin/eines Arztes
- PCR-Befund einer Teststelle bzw. eines Testzentrums
- ärztliches Attest (sofern diese Angaben zu Testart (PCR) und Testdatum enthält)
- die Absonderungsbescheinigung (sofern diese Angaben zu Testart (PCR) und Testdatum enthält)
- weitere Bescheinigungen von Behörden (sofern diese Angaben zu Testart (PCR) und Testdatum enthalten)
- Digitales Genesenenzertifikat gemäß § 22 Abs. 6 IfSG
NICHT als Nachweisdokument anerkannt werden beispielsweise:
- Antigenschnelltestnachweis
- Absonderungsbescheinigungen, die keine Angaben zu Testart und/oder Testdatum enthalten
- Antikörpernachweis
- Krankheitsatteste